Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates werden gewählt.
Hinzu kommen alle hauptamtlichen Seelsorger sowie bis zu vier vom örtlichen Pfarrer im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern bestimmte Personen.
Satzungsgemäß gehören dem Pfarrgemeinderat an:
- die pastorale Leitung der Pfarrgemeinde (Pfarrer, Kaplan, Diakon, Pastoralreferenten und Gemeindereferenten)
- sowie ein Vertreter der übrigen hauptamtlichen Mitarbeiter der Kirchenstiftung